Hundeverein – Hundefreunde Menden e.V.

Mitglied des deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine (DVG)

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Gegründet 1992

SATZUNG

 Beschlossen am 17.01.1992

 In Kraft getreten am

 Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.02.1998

§ 1      Name und Sitz des Vereins: Hundefreunde Menden

Der Sitz des Vereins ist Menden. Der Ausbildungsplatz befindet sich ebenfalls in  Menden. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht einzutragen.

Das Emblem des Vereins ergibt sich aus der Anlage.

§ 2      Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit Gerichtstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Menden.

§ 3      Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 um im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) „Steuerbegünstigte Zwecke“.

Er erstrebt keinerlei Gewinne und verwendet Überschüsse vorwiegend für die im Folgenden festgelegten Aufgaben:

  1. Erfassung der Freunde des Hundesports.
  2. Förderung der Ausbildung des Hundes zum Begleit- und Fährtenhund durch entsprechende Unterweisung der Ausbilder.
  3. Beratung der Mitglieder und anderen Hundefreunden beim Ankauf von Hunden.
  4. Durchführung von internen und öffentlichen Leistungsprüfungen.
  5. Förderung des Hundesports in einer Jugendgruppe.
  6. Förderung des Tier- und Naturschutzes.

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

a)    Mitglied kann jeder unbescholtene, mindestens 6 Jahre alte Hundefreund werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der von den Jugendlichen zu zahlende Betrag wird von der Hauptversammlung gesondert festgelegt sein. Eintrittsgeld wird von Ihnen nicht erhoben.

Die Zeit der Mitgliedschaft als Jugendlicher wird auf die spätere Mitgliedschaft angerechnet; ein Stimmrecht steht den Jugendlichen nicht zu. Bei Erfordernis wird ein Jugendvertreter durch die Jugendlichen gewählt.

b)    Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich unter Angabe der Personaldaten, des Berufes und der ladungsfähigen Anschrift gegenüber dem Vorstand vorzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedsaufnahme, nachdem der Antragsteller 3 Übungsstunden absolviert hat. Gegen eine Ablehnung kann der betreffende Antragsteller die Beschwerde einlegen, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)    Rechte

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Dies gilt auch für die Wählbarkeit zu einem Amt des Vereins, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vom Verein geschaffenen Einrichtungen.

3. Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts und seine Ausübung sind unzulässig.

b)   Pflichten

1. Jedes Mitglied hat die Satzung, satzungsgemäße Anordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

2. Die Beitragspflicht ist pünktlich zu erfüllen; spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres.

3. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

4. Jedes Mitglied, das einen Hund auf dem Übungsgelände des Vereins Hundefreunde Menden ausbildet, hat die Pflicht, bei seinem Tier eine 5-fach-Impfung vornehmen zu lassen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Alle satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins sind tatkräftig zu unterstützen.

§ 6     Verlust der Mitgliedschaft

1.       durch Tod

2.       durch freiwilligen Austritt, der jederzeit mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins oder einem der satzungsmäßigen Vertreter des Vereins erklärt werden kann. Der Austritt wirkt auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres. Geht eine Erklärung jedoch nach dem 31. Oktober ein, so ist der Mitgliedsbeitrag noch für das kommende Geschäftsjahr zu entrichten.

Die Kündigung hat den sofortigen Verlust alles Rechte gegen den Verein zur Folge.

3.       Durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohne Stundung mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener Mahnung unter Androhung der Löschung länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Löschung wird mit der Bekanntgabe durch eingeschriebenen Brief an das betroffene Mitglied wirksam. Die Beitragspflicht endet jedoch erst mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

4.       Durch Ausschluss, den der erweiterte Vorstand einstimmig bestimmt, wenn

a.       die im § 5 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt werden,

b.       die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,

c.       wenn das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt wird.

 Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche auch auf Einrichtungen und Vermögen des Vereins nach sich.

 Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst nach Ablauf des Geschäftsjahres.

§ 7     Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Die Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag wird in jedem Jahr auf der Hauptversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr kann durch Vorstandsbeschluß im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden. Der Beitrag ist im Voraus fällig. Zahlungen haben an den Kassierer zu erfolgen.

§ 8     Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem Geschäftsführer

 – als geschäftsführenden Vorstand –

 zum erweiterten Vorstand gehören

 1.       der Kassierer

2.       der Ausbildungswart

3.       der Platzwart (und Kantinenwirt)

4.       der Schriftführer

5.       zwei Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Diese zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand wird jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl   bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Eine Widerwahl ist zulässig. Das Protokoll jeder Vorstandsitzung ist von dem Schriftführer zu führen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbst vorzunehmen, soweit dieses seitens des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder der örtlich zuständigen Finanzbehörde verlangt wird.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorsitzende oder die Hauptversammlung zuständig sind, oder diese Satzung besondere Beschränkungen vorsieht.

Der Vorstand hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des Vereinsvermögens zu treffen.

Er kann zu seiner Entlastung besondere Ausschüsse einsetzen.

Über besondere Veranstaltungen entscheidet der Vorstand – nach Anhörung der Mitglieder – in einer Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein (die Gesamtheit der Mitglieder) in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit    dem Vereinsvermögen.

Der Vorstand muss bei der Eingehung von Verpflichtungen für den Verein, die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Vorstandssitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Dieses hat auch zu erfolgen, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder es unter schriftlicher   Angabe von Gründen verlangt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für den Verein bindend, sofern sie nicht gegen Beschlüsse einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung verstoßen. Der Vorstand verfügt über das Vereinsvermögen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsverkehr und zum Wohle des Vereins erforderlich ist.

Bei Verfehlungen und schweren Verstößen gegen die Vereinspflichten und Satzungen kann jedes Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben werden.

§ 9      Vermögensverwaltung

Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer  verantwortlich. Er führt das Kassenbuch. Alle Ausgaben sind im Beleg von dem ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Auf Verlangen ist dem ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter jederzeit Einsicht in das Kassenbuch zu gewähren.

§ 10     Kassenprüfer

Zur Überwachung der satzungsmäßigen Führung der Kassengeschäfte bestellt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann. Jeder Prüfer amtiert für zwei Jahre. Die Wahl hat nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass alljährlich nur ein Prüfer ausscheidet und demgemäß durch den im Vorjahre gewählten Ersatzkassenprüfer ersetzt wird. Der Ersatzkassenprüfer wird somit nach Ausscheiden des erstgewählten oder bei Verhinderung eines Kassenprüfers tätig. Die Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben die Pflicht, am          Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Den Kassenprüfern steht zwischenzeitlich unbeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen; nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Nach der Berichterstattung ist von ihnen die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 11   Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Geschäftsführer spätestens im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie mindestens 8 Tage vorher in der örtlich erscheinenden Westfalenpost und Mendener Zeitung veröffentlich worden ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses von mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder durch einen einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes aus besonderen Gründen beantragt wird.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist derselbe Einladungsmodus wie bei der normalen, jährlichen Mitgliederversammlung (Veröffentlichung in der Westfalenpost und in der Mendener Zeitung, mit einer Einladungsfrist von mind. 8 Tagen) zu beachten und einzuhalten.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

1.       Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes.

2.       Die Entgegennahme der Rechnungsbelegung über das Vereinsvermögen und des Berichtes der Kassenprüfer.

3.       Die Entlastung des Vorstandes einschl. der Rechnungsprüfung.

4.       Die Beratung der eingegangenen Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung.

5.       Die Wahl des Vereinsvorstandes nach Maßgabe der Satzung.

6.       Die Wahl der Kassenprüfer gem. § 10.

7.       Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

8.       Die Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen.

9.       Die Wahl des Vereinslokals.

10.     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

11.     Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Ausgenommen hiervon ist die Abstimmung über Satzungsänderungen. Für deren Wirksamkeit bedarf es der ¾ Mehrheit der beschlussfähigen Hauptversammlung. Die Art der Abstimmung, ob geheime oder öffentliche Wahl, wird durch die Versammlung bestimmt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter Leitung eines Wahlleiters.

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung erstellt der Geschäftsführer. Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch die Gegenzeichnung des ersten Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer verpflichten sich, mit der Annahme der Wahl   zu einem Amt, über ihnen bekannt gewordene Tatsachen der Öffentlichkeit gegenüber Schweigen zu bewahren.

§ 12    Prüfungen der Hundefreunde Menden

Der Verein führt alljährlich eine Prüfung (Begleithunde-, Breitensport- und Turnierprüfung) durch.

Die Leitung wird einem vom Gesamtvorstand ernannten Prüfungsleiter übertragen. Der Geschäftsführende Vorstand unterstützt den Prüfungsleiter bei der Vorbereitung der Prüfungen. Die Auswahl der zur Prüfung zugelassenen Hunde trifft der Prüfungsleiter auf Vorschlag eines Ausbildungswartes.

§ 13   Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit für den Verein sowie im Vorstand, wie auf allen anderen Ebenen ist ehrenamtlich. Im Rahmen der Arbeit für den Verein entstehende Kosten werden erstattet. Es bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Von jedem aktiven Mitglied sind jährlich 20 Pflichtstunden zu leisten. Für jede nicht geleistete Pflichtstunde wird ein Obulus von 10,- DM, zusammen mit dem jährlichen Mitgliedbeitrag fällig.

§ 14   Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V.

Der Verein bewirbt sich um die Aufnahme in den Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V.

Die Satzung dieses Verbandes ist Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 15   Auflösung des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ein Tierheim, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzungen oder Rückerstattung irgendwelcher Leistungen steht ihm nicht zu.

 Die zur Auflösung des Vereins berechtigte Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit  von mind. Der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung zu dieser Hauptversammlung hat unter Bekanntmachung der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu erfolgen. Bei Beschlussfähigkeit hat eine erneute schriftliche Einberufung in gleicher Form mit einer Frist von einer Woche die Beschlussfähigkeit der dann zusammengetretenen  Hauptversammlung zur Folge. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der   Zustimmung von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Versammlung beschließt gleichzeitig über die Übergabe des vorhandenen Vereinsvermögens an das Tierheim.

§ 16    Gründung des Vereins – Inkrafttreten der Satzung

Als Gründungstag des Vereins gilt der 10.01.1992.

Die Satzung wird am 17.01.1992 auf der Neugründerversammlung beraten und  beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beim Amtsgericht Menden in Kraft.

Die neue Form der Satzung wird am 28.02.1998 auf der Jahreshauptversammlung beraten und beschlossen.

Sie tritt nach Vorlage und Genehmigung durch das Amtsgericht Menden in Kraft.

Satzung als pdf-Datei

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